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Neckarwiese: Leinenpflicht für Hunde wird neu geregelt

Ausnahme zwischen 6 und 9 Uhr

Auf der Neckarwiese besteht künftig wieder eine Leinenpflicht für Hunde. Ausgenommen sind die frühen Morgenstunden von 6 bis 9 Uhr. Eine entsprechende Änderung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Heidelberg hat der Gemeinderat am 9. Februar 2023 einstimmig beschlossen.

Hintergrund: Aufgrund einer Anfrage einer Gruppe von privaten Heidelberger Hundehalterinnen und -haltern und eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wurde die bisherige Regelung zur Leinenpflicht im Rahmen der Allgemeinen Polizeiverordnung vollumfänglich und behördenübergreifend geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Regelung „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen“ auf der Neckarwiese nicht greift. Nach den Vorgaben des Bauplanungsrechtes wird die Neckarwiese als Außenbereich eingeordnet – trotz der zentralen Lage der größten städtischen Grünfläche.

Die lokale Leinenpflicht in der Innenstadt orientiert sich in erster Linie am Gebot der Vernunft. Über die Frage, wo Hunde freilaufen dürfen sollten, gibt es in der Bevölkerung unterschiedliche Auffassungen. Die Neckarwiese wird von den Heidelbergerinnen und Heidelbergern stark und gerne als Naherholungsgebiet genutzt. Eine abstrakte Gefahr, dass Hunde Menschen angreifen könnten liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während der Hauptnutzungszeiten vor. Im Zeitfenster von 6 bis 9 Uhr halten sich regelmäßig nur sehr wenige Besucherinnen und Besucher auf der Neckarwiese auf, weshalb hier ein Ausgleich für Hundehalterinnen und Hundehalter geschaffen werden konnte.

Trotz der Ausnahme von der Leinenpflicht gelten die folgenden Regelungen zur sicheren Hundehaltung aus der Allgemeinen Polizeiverordnung weiterhin flankierend:

  • Hunde sind demnach so zu halten, zu beaufsichtigen und so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. Sie dürfen nur in Begleitung einer Person, die durch Zuruf oder Zeichen auf das Tier einwirken kann, frei umherlaufen.
  • Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird.
  • Auf den Kinderspielplätzen besteht nach der Spielplatzsatzung die Regelung, dass Hunde nicht mitgebracht werden dürfen. Halter oder sonst Verantwortliche dürfen Hunde nicht im Spielplatzbereich belassen.
  • Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen und Einrichtungen nicht durch den Kot des Tieres verunreinigt werden.

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