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Konsumverbotszonen nach § 5 CanG

Karte mit Cannabisverbotszonen jetzt online

Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 1. April 2024 ist der Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit für Volljährige gestattet. Es gibt jedoch Einschränkungen, die zu beachten sind.

Um einen klaren Überblick zu ermöglichen, hat die Stadt Heidelberg eine Karte erstellt, welche die Verbotszonen im Stadtgebiet übersichtlich und anschaulich darstellt. Die Karte mit den Konsumverbotszonen ist im Geoportal der Stadt aufrufbar.

Die Karte ist eine wichtige Orientierungshilfe für Bürgerinnen und Bürger, Konsumentinnen und Konsumenten, Einsatzkräfte des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) und der Polizei sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen. Sie hat aber keinen rechtlich verbindlichen Charakter. Aufgrund allgemeiner und situationsbedingter Verbotsregeln, bedarf es im Zweifelsfall immer einer Einzelfallprüfung.

Private Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sind nicht abschließend aufgeführt. Die Karte stellt daher keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Sie zeigt potenzielle Cannabiskonsumverbote im Umkreis von 100 Metern um Schulen, Kindergärten, Jugendzentren und Spiel-/Bolzplätze im Stadtgebiet Heidelberg. Die Nutzung der Karte erfolgt auf eigene Verantwortung. Andere Vorschriften, insbesondere Rauchverbote aufgrund des Landesnichtraucherschutzgesetzes sind von den Neuregelungen des Cannabisgesetzes (CanG) nicht umfasst und gelten weiterhin vollumfänglich.

Grundsätzliches Konsumverbot

Der Konsum durch Minderjährige (unter 18 Jahre) ist weiterhin überall verboten. Außerdem ist der Konsum überall in Gegenwart von Minderjährigen, sowie in und in der Nähe von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und Spielplätzen untersagt. 

Darüber hinaus ist der Cannabiskonsum in unmittelbarer Nähe von Minderjährigen grundsätzlich verboten. Dies gilt für den öffentlichen und privaten Raum.

Rechtslage

 Basierend auf § 5 Konsumverbot des Gesetzestextes:

  • Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
  • Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
    • in Schulen und in deren Sichtweite
    • auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite
    • in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
    • in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
    • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
    • innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

Andere Vorschriften

Andere Vorschriften, insbesondere Rauchverbote aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (GSG – Nichtraucherschutzgesetz), sind von den Neuregelungen des CanG nicht umfasst und gelten weiterhin vollumfänglich. Die Einnahme von Cannabis in Form des Rauchens (z. B. per Joint oder Shishas) fällt auch unter die Rauchverbote (z. B. in Gaststätten, Festzelten, usw.). Auch privatrechtliche Regelungen (z. B. Hausordnungen) können Sonderregelungen, Konsum- oder auch Mitführungsverbote enthalten.

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