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Informationen zur Grundsteuerreform (Stand: Januar 2023)

Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärungen für die Grundsteuer wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) gilt eine abweichende Abgabefrist.
 
Besonderheit bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen:
Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Besitz (Grundsteuer A) erhalten im Januar 2023 vom Finanzamt ein Informationsschreiben für ihre Feststellungserklärung. Dieses enthält unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücksbezogene Angaben, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern. Das Finanzamt wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2023 an die Abgabe der Erklärungen für die Grundsteuer A erinnern.
 
Die Erklärungen sind elektronisch einzureichen, zum Beispiel über ELSTER (www.elster.de).
In Ausnahmefällen können auch Papiervordrucke genutzt werden. Diese sind in den Finanzämtern vor Ort erhältlich.
 
Die Daten, die für die Feststellungserklärung erforderlich sind, können über die zentrale Internetseite  www.grundsteuer-bw.de abgerufen werden. Dort finden sich auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung – wie Schritt-für-Schritt-Anleitungen, erklärende Videos und Beispielfälle.
 
Diejenigen, die ihre Erklärung bereits eingereicht haben, erhalten als Nächstes den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt. Die ersten Bescheide sind bereits ergangen. Der Versand erstreckt sich bis ins Jahr 2024.
Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet das: Wenn sie den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid erhalten und die darin aufgeführten Angaben stimmen, müssen sie nichts weiter unternehmen. Wer aber beispielsweise übersehen hat, die überwiegende Wohnnutzung anzugeben, kann das dem Finanzamt nachträglich noch mitteilen.
 
Die Grundsteuermessbescheide übermittelt das Finanzamt auch an die jeweilige Kommune. Die Kommune bestimmt den Hebesatz und damit die Höhe der zukünftigen Grundsteuer ab dem 01. Januar 2025.
 
In der Diskussion um die Einführung der Reform wurde eine Aufkommensneutralität hinsichtlich der gesamten Grundsteuereinnahmen einer Kommune angestrebt. Aufgrund des neuen Bewertungsmodells werden sich allerdings zwangsläufig Belastungsverschiebungen zwischen den Grundstücksarten und Lagen ergeben. Die Grundsteuer-Hebesätze der Stadt Heidelberg werden zum 01. Januar 2025 (Inkrafttreten der Reform) neu festgelegt. Die Datenbasis für die Ermittlung der Hebesätze liegt erst im Jahr 2024 vollständig vor, sodass mit einer Veröffentlichung der neuen Hebesätze frühestens im Herbst 2024 zu rechnen ist. Eine Berechnung der neuen Grundsteuer im Einzelfall auf der Basis der bisherigen Hebesätze führt zu einem falschen Ergebnis.
 
Nach Festlegung der neuen Hebesätze erlässt die Stadt Heidelberg neue Grundsteuerbescheide, die ab 01. Januar 2025 gültig sind.

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