Urkunden
Urkunden können Sie ab sofort online bestellen und bezahlen.
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Wichtig
Das Standesamt Heidelberg stellt Urkunden zu folgenden Ereignissen aus, die in Heidelberg stattgefunden und in unseren Registern dokumentiert sind:
- Geburten
- Sterbefälle
- Eheschließungen
- Lebenspartnerschaften
Nachstehende Urkunden können beantragt werden
- Geburtsurkunde
- Eheurkunde
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Sterbeurkunde
- Internationale (=mehrsprachige) Geburt-, Ehe- und Sterbeurkunden
- Beglaubige Registerausdrucke (beglaubigte Abschriften) aus allen Registern
- Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung - Online-Bestellung noch nicht möglich -
Hinweise
Ab dem 01.05.2023 wird keine separate „Auskunft über die Geburtszeit“ mehr ausgestellt.
Bitte bestellen Sie stattdessen eine Geburtsurkunde, da diese die Angabe der Geburtszeit enthält.
Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Von dem jeweiligen Standesamt werden dann auch die Urkunden ausgestellt.
Die Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister stellt beispielsweise das Standesamt aus, das die Geburt beurkundet hat.
Zum Familienbuch: Aufgrund der Änderung des Personenstandsgesetzes zum 1. Januar 2009 wird das Familienbuch als Heiratseintrag beim Eheschließungsstandesamt fortgeführt. Darin enthaltene Teile des Familienbuches (Eltern, Staatsangehörigkeit der Ehegatten, Kinder) nehmen seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr an der Beweiskraft der Urkunde teil, da diese Teile nicht mehr fortgeführt werden. Von dem beim Standesamt als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches können beglaubigte Abschriften sowie internationale Heiratsurkunden bestellt werden.
Vordruck Urkundenbestellung (2,5 MB)
Wer erhält Einsicht in Urkunden?
Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die strengen Datenschutzregelungen unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß Paragraph 62 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartner-innen, Vorfahren oder Abkömmlinge.
Für alle anderen Personen (zum Beispiel Onkel, Tanten, Neffen) gilt: Sie müssen ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Urkunde beziehungsweise Auskunft glaubhaft machen. Bei Geschwistern reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus.
Paragraph 62 Absatz 1 PStG (Personenstandsgesetz) besagt:
"Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Ein rechtliches Interesse hat nur derjenige, dessen Rechtsbereich davon berührt wird, dass eine Personen einen bestimmten Personenstand oder Namen hat oder nicht hat oder dass ein sonstiger in das Personenstandsbuch einzutragender Umstand vorliegt oder nicht vorliegt, und die benötigten Informationen nicht auf andere Weise beschafft werden können (zum Beispiel aus dem Melderegister)."
Die Ahnenforschung begründet beispielsweise kein rechtliches Interesse!
