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Leistungen

Straußwirtschaft - Betrieb anzeigen

Sie möchten im Rahmen einer Straußwirtschaft selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken sowie dabei kalte und einfach zubereitete warme Speisen anbieten? Dann müssen Sie den Betrieb der Straußwirtschaft anzeigen.

Hinweis: In manchen baden-württembergischen Landesteilen heißen Straußwirtschaften auch Besenwirtschaften.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk die Straußwirtschaft liegt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Anzeige der Straußwirtschaft ist ausreichend, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Straußwirtschaft hat höchstens vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten geöffnet.
    Überschreiten Sie die Dauer, reicht die Anzeige der Straußwirtschaft nicht aus. Sie benötigen dann eine Gaststättenerlaubnis. Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten, das heißt eine Addierung zulässiger Betriebszeiten einer Straußwirtschaft nach Personen innerhalb einer Familie ist unzulässig.
  • Neben der Straußwirtwirtschaft erfolgt kein gewerbsmäßiger Verkauf von Wein.
    Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, darf daneben nicht auch noch eine - erlaubnisfreie - Straußwirtschaft betreiben.
  • Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig,
    • die sich am Ort des Weinbaubetriebs befinden,
    • die - außer in besonderen Härtefällen - nicht eigens zu diesem Zweck angemietet wurden,
    • die nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sind und
    • die höchstens 40 Sitzplätze haben.
  • Sie bieten neben Wein oder Apfelwein auch mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein Leitungswasser) an, das nicht teurer sein darf als der billigste angebotene Wein.
  • Sie bieten nur kalte sowie einfach zubereitete warme Speisen an.
    Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordern.
  • Alle in der Straußwirtschaft tätigen Personen, die mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommen und bzw. oder in der Küche tätig sind, wurden über ihre Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bei bestehenden oder nachträglich auftretenden besonderen Infektionen belehrt (Bescheinigung des Gesundheitsamts oder einer beauftragten Ärztin beziehungsweise eines beauftragten Arztes nach § 43 Infektionsschutzgesetz).
    Ohne eine solche Belehrung und die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung dürfen diese Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen und dementsprechend auch nicht von Ihnen beschäftigt werden.

Hinweis: Auch wenn der Betrieb einer Straußwirtschaft erlaubnisfrei ist, müssen Sie die sonstigen Vorschriften einhalten, wie zum Beispiel Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen.

Verfahrensablauf

Den Betrieb einer Straußwirtschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich oder in elektronischer Form tun.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • den Zeitraum, während dessen der Ausschank von selbsterzeugtem Wein beziehungsweise Apfelwein stattfinden soll
  • Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben beziehungsweise die zur Herstellung des Apfelweins verwendeten Früchte stammen
  • Ort, an dem die Trauben beziehungsweise Früchte gekeltert wurden und der Wein ausgebaut wurde
  • die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume

Fristen

Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs vornehmen.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige mit den oben aufgeführten Angaben

Kosten

Die Erhebung von Gebühren und die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.

Hinweise

Falls Sie Wein ganzjährig ausschenken, müssen Sie wie bei jeder anderen Gaststätte, in der alkoholhaltige Getränke angeboten werden, eine Gaststättenerlaubnis beantragen.

Rechtsgrundlage

Landesgaststättengesetz (LGastG)

  • § 1 Geltung des Gaststättengesetzes
  • § 1 in Verbindung mit § 6 Gaststättengesetz (GastG) Ausschank alkoholfreier Getränke

Gaststättengesetz (GastG)

  • § 14 Straußwirtschaften

Gaststättenverordnung (GastVO)

  • § 1 Sachliche Zuständigkeit
  • § 5 Erlaubnisfreiheit
  • § 6 Räumliche Voraussetzungen
  • § 7 Verabreichung von Speisen, Nebenleistungen
  • § 8 Anzeige
  • § 8a Ausschank von Apfelwein

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 26.03.2025 freigegeben.

Info

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