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Die Stadt Heidelberg unterstützt ihre Bürgerinnen und Bürger in fast allen Lebenslagen.
 

Entbindung

Von wesentlicher Bedeutung ist die Wahl des geeigneten Geburtsortes. Neben der Klinikgeburt gibt es auch die Möglichkeit, sich für eine Geburt außerhalb der Klinik zu entscheiden.

Hinweis: Es besteht ein Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Das Gesetz nennt als mögliche Geburtsorte das Krankenhaus, eine von einer Hebamme geleitete Einrichtung, eine ärztlich geleitete Einrichtung, eine Hebammenpraxis sowie die Hausgeburt. Das schließt die Versorgung an anderen Orten in Notfällen nicht aus.

Für Geburtsorte außerhalb des Krankenhauses nehmen Sie frühzeitig in der Schwangerschaft Kontakt mit den für Sie in Frage kommenden Einrichtungen auf.

Hebammenhilfe können Sie für die Wochenbettbetreuung bis zu zwölf Wochen nach der Geburt erhalten

Klinikgeburt

Nach der Entbindung in der Klinik verbringen Sie mit Ihrem Baby in der Regel noch einige Tage auf der Wöchnerinnenstation. Wenn Sie im Anschluss daran nach Hause gehen, werden Sie von einer Hebamme, die Sie selbst ausgesucht haben, nachbetreut.

Hinweis: Sie sollten sich rechtzeitig in der Geburtsklinik und bei der Hebamme Ihrer Wahl anmelden. Bei der Suche nach einer Hebamme für die Vor- und Nachsorge kann die Hebammensuche des Hebammenverbands Baden-Württemberg hilfreich sein.

Viele Kliniken bieten Informationsabende an. Dort können Sie Fragen stellen, sich die Räumlichkeiten ansehen und sich dann für eine Klinik entscheiden.

Ambulante Geburt

Ambulante Geburt bedeutet, dass Sie nach einer komplikationslosen Geburt und bei Wohlbefinden von Mutter und Kind die Klinik nach einigen Stunden verlassen. Falls während der Geburt Probleme auftreten, ist in der Klinik sofort Hilfe verfügbar.

Zu Hause werden Sie und Ihr Kind von Ihrer Hebamme nachbetreut.

Hinweis: Suchen Sie sich bereits während der Schwangerschaft eine Hebamme und eine Kinderärztin oder einen Kinderarzt.

Geburtshaus

Geburtshäuser bieten eine Alternative zur Klinikgeburt. Sie werden auf der Grundlage des Hebammengesetzes von Hebammen und Vertretern weiterer Berufsgruppen als selbständige Einrichtungen betrieben. Die Geburtsbetreuung geschieht 1:1, das heißt jede Schwangere wird in der Geburt von einer bekannten Hebamme in einer vertrauten Umgebung begleitet. Diese eine Hebamme ist dabei ausschließlich für sie da und zum Ende der Geburt kommt zumeist noch eine zweite Kollegin beziehungsweise ein zweiter Kollege dazu. Falls es notwendig werden sollte, können Sie jederzeit in eine Klinik verlegt werden.

Tipp: Die Geburtshäuser bieten regelmäßig Infotage an. Dort erhalten Sie konkrete Informationen und Auskünfte.

Haus-/Heimgeburt

Bei einer Hausgeburt begleitet Sie die Hebamme, die Sie bereits während der ganzen Schwangerschaft hindurch beraten und versorgt hat. Welche Hebamme Hausgeburten betreut, erfahren Sie beispielsweise bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt oder über die Hebammensuche des baden-württembergischen Hebammenverbands.

Die Hebamme überwacht außerdem die Nachgeburtsphase, führt die Erstversorgung des Kindes und der Mutter durch und hilft beim ersten Stillen.

Hinweis: Im Bedarfsfall zieht Ihre Hebamme eine Ärztin oder einen Arzt hinzu oder überweist Sie in die Klinik.

Der Termin für die U2-Vorsorgeuntersuchung ist zwischen dem dritten und zehnten Lebenstag. Sind Mutter und Kind noch in der Klinik, wird dort untersucht. Wurde das Baby zu Hause geboren oder ist es bereits aus dem Krankenhaus entlassen, wird ein Termin beim Kinderarzt fällig.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V):

  • § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
  • § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • § 24f Entbindung
  • § 24g Häusliche Pflege
  • § 24h Haushaltshilfe
  • § 24i Mutterschaftsgeld

Freigabevermerk

10.04.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

Info

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