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Zwangsverheiratung

Eine Zwangsverheiratung greift als schwere Menschenrechtsverletzung tief in die persönliche Lebensgestaltung der Betroffenen ein. Personen, die einer Zwangsverheiratung zu entgehen versuchen, werden häufig von psychischer und physischer Gewalt durch die eigene Familie – bis hin zum sogenannten Ehrenmord – bedroht.

Zu Zwangsverheiratungen kommt es auch in Deutschland in nennenswertem Umfang. Genaue Zahlen liegen allerdings nicht vor, Fachleute gehen aber von einigen tausend Fällen jährlich aus.

In erster Linie sind Mädchen und junge Frauen von Zwangsverheiratung betroffen. Dies zeigen die Daten der in diesem Bereich tätigen Beratungsstellen und einschlägige Studien wie die Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dabei darf die Gruppe von betroffenen jungen Männern und Paaren nicht ausgeblendet werden.

Das Sozialministerium koordiniert und finanziert die Beratung junger Menschen, die von Zwangsverheiratung beziehungsweise Gewalt im Namen der sogenannten Ehre bedroht oder betroffen sind. Die Beratung richtet sich auch an Dritte, denen sich Betroffene anvertraut haben.

Vertiefende Informationen

  • "YASEMIN - Beratungsstelle der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart e.V." ist eine Beratungsstelle für junge Migrantinnen zwischen 12 und 27 Jahren.
  • Die Online-Beratungsstelle "Sibel" von Papatya e.V. bietet Onlineberatung bei Fragen zu Zwangsverheiratung und Gewalt im Namen der sogenannten „Ehre“ an.
  • Das Internetabgebot von "TERRE DES FEMMES e.V." enthält eine Übersicht zu spezialisierten Hilfs- und Unterstützungsangeboten in ganz Deutschland zum Thema Zwangsverheiratung.
  • Wenn Sie minderjährig sind, können Sie sich auch an das zuständige Jugendamt wenden. Dieses ist verpflichtet, Sie in Obhut zu nehmen, wenn Sie darum bitten. Näheres hierzu können Sie unter „Vorübergehende Aufnahme von Kindern und Jugendlichen an einem sicheren Ort beantragen“ nachlesen.
  • Wurden Sie im Ausland zwangsverheiratet oder zu diesem Zweck ins Ausland verschleppt, können Sie unter Umständen ein eigenes Rückkehrrecht geltend machen und eine Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten. Nähere Informationen darüber, welche Arten von Aufenthaltserlaubnissen es gibt und wie Sie diese beantragen können, erfahren Sie im Kapitel „Aufenthaltserlaubnis“ der Lebenslage „Zuwanderung“.
  • Wenn Sie eine unter Zwang geschlossene Ehe aufheben lassen möchten, wenden Sie sich an das Familiengericht, in dessen Bezirk Sie und Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Weitere Beratungsstellen und Informationen zu Organisationen und Vereinen, die Opfern von Straftaten Hilfe, Unterstützung und Informationen anbieten.
  • Informationen über die Rechte und Pflichten sowie über den Schutz, der Ihnen sowohl als Opfer als auch als Zeuge zusteht.

Rechtsgrundlage

Strafgesetzbuch (StGB):

  • § 237 Zwangsheirat

Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

  • § 37 Absatz 2a Recht auf Wiederkehr
  • § 51 Absatz 4 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1317 Absatz 1 Antragsfrist für die Aufhebung der Ehe

Zugehörige Leistungen

Freigabevermerk

21.03.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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